Gerichtsurteil verbietet die Einbindung von Google Fonts und vielen weiteren Diensten aus den USA

Die großen US-amerikanischen Konzerne Facebook und Google bieten mit ihren Services und API-Schnittstellen zahlreiche beliebte Funktionen und Inhalte für Website-Betreiber an. Auch deutsche Unternehmen integrieren diese Dienste gerne auf ihren Websites.

Ob Google Maps, eingebettete YouTube-Videos oder Integrationen und Verbindungen mit Facebook, Instagram und WhatsApp: Die Möglichkeiten sind vielseitig und stellen für Website-Betreiber und Nutzer einen großen Mehrwert dar. Kaum eine Website verzichtet komplett darauf, zumindest eine der beschriebenen Funktionen zu verwenden.

Das Produkt „Google Fonts“ ist ein weiteres Beispiel für einen solchen Dienst, der kostenlos zur Verfügung gestellt wird, aber eine große Wirkung entfaltet. Denn die große Auswahl an Schriftarten trägt entscheidend zu einem ansprechenden und professionellen Erscheinungsbild von Websites bei – Und das ganz ohne Lizenzkosten. Der Dienst arbeitet unaufällig im Hintergrund und ruft die Schriftarten direkt von den Google-Servern ab. Verwenden mehrere Websites die gleiche Schriftart, ist diese in der Regel beim Benutzer schon im Browser-Cache zwischengespeichert und muss nicht erneut heruntergeladen werden. So wird Ladezeit und Rechenleistung eingespart.

Das Landgericht München hat diesen Vorgang nun in einem Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) als grundsätzlich rechtswidrig eingestuft. Das Problem wird darin gesehen, dass beim Abruf der Inhalte von US-amerikanischen Servern die IP-Adresse des Nutzers automatisch an die US-Unternehmen übertragen wird.

Auch wenn die IP-Adresse eines Nutzers alleine erst einmal keine Identifikation zulässt, kann man darüber mit Hilfe von Strafverfolgungsbehörden in Deutschland den Inhaber eines Internet-Anschlusses ermitteln. Wenn der Anschlussinhaber im fraglichen Moment auch der Benutzer oder Besucher einer Website war (was in einem Haushalt oder Computernetzwerk mit mehreren Menschen nicht der Fall sein muss), wäre er beim Begehen eines Rechtsverstoßes über seine IP-Adresse theoretisch identifizierbar. Aus diesem Grund werden in Deutschland IP-Adressen grundsätzlich als personenbezogene Daten eingestuft.

Das Urteil stellt eine Webdesigner, Webentwickler und Website-Betreiber vor neue Aufgaben. Sämtliche Dienste von US-amerikanischen Konzernen dürfen nicht mehr direkt integriert werden. Im Fall eines Verstoßes drohen Abmahnungen und Schadenersatzansprüche. Für YouTube-Videoplayer sowie Google Maps ist eine Freigabe durch einen Klick auf einen Button umsetzbar. Schriftarten von Google Fonts können heruntergeladen und lokal auf dem Webserver eingebunden werden.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Website betroffen ist und was zu tun ist, kontaktieren Sie uns. Gerne machen wir Ihnen ein Angebot, um Ihre Website der aktuellen Rechtsprechung anzupassen.

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